Mittwoch, 30. September 2015

Sturz beim Pinkeln auf Bahnanlagen - Schmerzensgeldanspruch?

Das Betreten von Bahnanlagen ist Reisenden gemäß § 62 Abs. 1 EBO nicht gestattet, weswegen eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Reisendenden die die Bahnanlagen betreten um dort zu pinkeln nicht besteht. Eine Verantwortlichkeit für den verkehrssicheren Zustand der Zuwegung zu den Betriebsanlagen der Bahn besteht daher nur denjenigen gegenüber, die zu dem beschränkten Personenkreis gehören, die diese Anlagen betreten dürfen (z.B. Bahnbedienstete, Handwerker etc.). Stürzt ein Reisender daher beim wilden Pinkeln auf den Bahnanlagen und verletzt er sich hierbei, kann er keinerlei Schadensersatzansprüche geltend machen (Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2015, Az.: 172 C 5701/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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