Das Betreten von Bahnanlagen ist Reisenden gemäß § 62 Abs. 1
EBO nicht gestattet, weswegen eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber
Reisendenden die die Bahnanlagen betreten um dort zu pinkeln nicht besteht.
Eine Verantwortlichkeit für den verkehrssicheren Zustand der Zuwegung zu den
Betriebsanlagen der Bahn besteht daher nur denjenigen gegenüber, die zu dem beschränkten
Personenkreis gehören, die diese Anlagen betreten dürfen (z.B. Bahnbedienstete,
Handwerker etc.). Stürzt ein Reisender daher beim wilden Pinkeln auf den
Bahnanlagen und verletzt er sich hierbei, kann er keinerlei
Schadensersatzansprüche geltend machen (Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2015,
Az.: 172 C 5701/14).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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