Wer eine Werkstattklausel mit der Vollkaskoversicherung
vereinbart hat, eine Fahrzeugreparatur jedoch bei einer freien Werkstatt in
Auftrag gibt, muss einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten durch
die Vollkaskoversicherung hinnehmen, auch wenn die Stundensätze der freien
Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind. Die
Vollkaskoversicherungen kürzen die Vollkaskoleistungen in der Regel um 15 %
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.09.2014,
Az.: 122 C 6798/14).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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