Donnerstag, 17. September 2015

Vorsicht bei Werkstattklauseln in Vollkaskoversicherungsverträgen

Wer eine Werkstattklausel mit der Vollkaskoversicherung vereinbart hat, eine Fahrzeugreparatur jedoch bei einer freien Werkstatt in Auftrag gibt, muss einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten durch die Vollkaskoversicherung hinnehmen, auch wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind. Die Vollkaskoversicherungen kürzen die Vollkaskoleistungen in der Regel um 15 % (Amtsgericht München, Urteil  vom 26.09.2014, Az.: 122 C 6798/14).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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