Der Käufer darf erst dann vom Kaufvertrag zurücktreten; den
Kaufpreis mindern oder Schadensersatz vom Verkäufer fordern, wenn er diesen
mündlich oder schriftlich zur Nacherfüllung aufgefordert hat und dazu bereit
ist, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für
eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist
nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers
einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung
der Kaufsache gegeben hat. Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann er
beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen
haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur
Nacherfüllung verpflichtet. Will der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache nicht
zu einer entsprechenden Überprüfung zur Verfügung stellen, so kann er weder
wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, noch wirksam den Kaufpreis mindern oder
Schadensersatz vom Verkäufer fordern (BGH, Urteil vom 01.07.2015, Az.: VIII ZR
226/14).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen