Samstag, 5. September 2015

Kaufvertrag – bei Mängeln darf der Verkäufer die Kaufsache überprüfen

Der Käufer darf erst dann vom Kaufvertrag zurücktreten; den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz vom Verkäufer fordern, wenn er diesen mündlich oder schriftlich zur Nacherfüllung aufgefordert hat und dazu bereit ist, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann er beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet. Will der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache nicht zu einer entsprechenden Überprüfung zur Verfügung stellen, so kann er weder wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, noch wirksam den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz vom Verkäufer fordern (BGH, Urteil vom 01.07.2015, Az.: VIII ZR 226/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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