Erleidet man einen Wildunfall, so muss man sich als
Fahrzeugführer davon vergewissern, dass das angefahrene Wild nicht auf der
Fahrbahn liegen bleibt und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Erleiden andere
Verkehrsteilnehmer durch das auf der Fahrbahn liegende Wild einen
Verkehrsunfall trägt man unter Umständen ein Mitverschulden und eine Mithaftung
an diesen Verkehrsunfällen (LG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2010, Az: 13 S
219/09).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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