Wenn der Halter sein Kraftfahrzeug zur Probefahrt einem ihm
Unbekannten überlässt, der damit einen erheblichen Verkehrsverstoß begeht,
schafft er in besonderem Maße die Voraussetzungen dafür, dass der Bußgeldbehörde
die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich ist. Bei einem
von dem Unbekannten begangenen Geschwindigkeitsverstoß von mehr als 30 km/h kann
die zuständige Führerscheinbehörde eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12
Monaten für das betroffene Fahrzeug und
das Ersatzfahrzeug erlassen (VG Braunschweig, Urteil vom 11.02.2004, Az.: 6 A
193/03).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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