Ein Angebot eines eBay-Anbieters auf der
Internetauktionsplattform eBay ist dahin auszulegen, dass es (auch) unter dem
Vorbehalt des Anbieters steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes
Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit
diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt - neben den in den
Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen - auch dann in Betracht,
wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung
vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen. Ein
Schadensersatzanspruch eines potentiellen Käufers gegenüber dem eBay-Anbieter
wegen des Streichens eines Angebots während der laufenden Auktion besteht nur
dann, wenn die Streichung des Angebots ursächlich dafür ist, dass der
Kaufvertrag zwischen dem eBay-Anbieter und dem potentiellen Käufer nicht
zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az.: VIII ZR 284/14).
Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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