Mittwoch, 23. September 2015

Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Aktion

Ein Angebot eines eBay-Anbieters auf der Internetauktionsplattform eBay ist dahin auszulegen, dass es (auch) unter dem Vorbehalt des Anbieters steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt - neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen - auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen. Ein Schadensersatzanspruch eines potentiellen Käufers gegenüber dem eBay-Anbieter wegen des Streichens eines Angebots während der laufenden Auktion besteht nur dann, wenn die Streichung des Angebots ursächlich dafür ist, dass der Kaufvertrag zwischen dem eBay-Anbieter und dem potentiellen Käufer nicht zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az.: VIII ZR 284/14).

Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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