Dienstag, 8. September 2015

Nötigung durch Versperren der Überholspur

Wer andere Verkehrsteilnehmer, um sie zu ärgern oder um sich für deren tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten im Straßenverkehr zu rächen, durch eine verkehrswidrige Fahrweise mutwillig daran hindert, so zu fahren, wie sie wollen und wie es die Verkehrslage zulässt, handelt nach richtigem allgemeinem Urteil sittlich mißbilligenswert und begeht dadurch eine Nötigung. Der Missbrauch eines Kraftfahrzeugs zur mutwilligen Behinderung des fließenden Verkehrs, insbesondere zur Verhinderung des Überholens, verunsichert die davon Betroffenen und steigert die Verkehrsgefahren in unerträglichem Maße. Ein solches Verhalten wird nicht nur von jedem billig und gerecht denkenden Kraftfahrer missbilligt; es verletzt darüber hinaus das Rechtsgefühl und die sozialethischen Grundvorstellungen der gesamten Rechtsgemeinschaft, umso mehr, als diese sich der mit dem modernen Straßenverkehr ohnehin verbundenen Gefahren zunehmend bewusst geworden ist. Ein derartiges Verhalten ist daher ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht (so das OLG Hamm, Urteil vom 07.06.1979, Az: 6 Ss 690/79).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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