Wer andere Verkehrsteilnehmer, um sie zu ärgern oder um sich
für deren tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten im Straßenverkehr zu
rächen, durch eine verkehrswidrige Fahrweise mutwillig daran hindert, so zu
fahren, wie sie wollen und wie es die Verkehrslage zulässt, handelt nach
richtigem allgemeinem Urteil sittlich mißbilligenswert und begeht dadurch eine Nötigung.
Der Missbrauch eines Kraftfahrzeugs zur mutwilligen Behinderung des fließenden
Verkehrs, insbesondere zur Verhinderung des Überholens, verunsichert die davon
Betroffenen und steigert die Verkehrsgefahren in unerträglichem Maße. Ein
solches Verhalten wird nicht nur von jedem billig und gerecht denkenden
Kraftfahrer missbilligt; es verletzt darüber hinaus das Rechtsgefühl und die
sozialethischen Grundvorstellungen der gesamten Rechtsgemeinschaft, umso mehr,
als diese sich der mit dem modernen Straßenverkehr ohnehin verbundenen Gefahren
zunehmend bewusst geworden ist. Ein derartiges Verhalten ist daher ein als
Vergehen strafwürdiges Unrecht (so das OLG Hamm, Urteil vom 07.06.1979, Az: 6
Ss 690/79).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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