Ein Fahrzeug ist mangelhaft, wenn es sich nicht für die
gewöhnliche Verwendung eignet. Normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen (z.B.
an Bremsen, Kupplung etc.) stellen grundsätzlich keinen Mangel eines
Gebrauchtwagens nach dem Kauf dar. Ist ein Gebrauchtwagen jedoch wenige Zeit
nach dem Kauf aufgrund eines Abnutzungs- und/oder Verschleißschadens nicht mehr
fahrtüchtig und kommen keine Anhaltspunkte für andere Schadensursachen – insbesondere
keine Fahr- und/oder Bedienungsfehler - in Betracht, dann stellen gravierende
Abnutzungen und Verschleißzustände einen erheblichen Fahrzeugmangel dar, für
den der Verkäufer dem Fahrzeugkäufer auf Nacherfüllung und ggfls. auf
Schadensersatz haftet (OLG Bremen, 27.03.2015, Az.: 2 U 12/15).
Autorecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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