Dienstag, 1. September 2015

Katzenkot der Nachbarskatze im Garten und auf dem Balkon – Duldungspflicht

Ein Grundstückseigentümer bzw. Mieter muss es hinnehmen, wenn die Katze des Nachbarn das Grundstück oder die Terrasse/ den Balkon besucht. Er muss es jedoch nicht hinnehmen, dass die Katze den Wohnbereich betritt oder Kot bzw. Erbrochenes hinterlässt (LG Bonn, Az: 8 S 142/09, Urteil vom 06.10.2009). Diesbezüglich hat er einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Katzeneigentümer aus dem sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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