Ein Grundstückseigentümer bzw. Mieter muss es hinnehmen,
wenn die Katze des Nachbarn das Grundstück oder die Terrasse/ den Balkon
besucht. Er muss es jedoch nicht hinnehmen, dass die Katze den Wohnbereich
betritt oder Kot bzw. Erbrochenes hinterlässt (LG Bonn, Az: 8 S 142/09, Urteil
vom 06.10.2009). Diesbezüglich hat er einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem
Katzeneigentümer aus dem sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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