Mittwoch, 9. September 2015

Absicherung einer Kredit-Restsumme bei Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Unfall und Tod durch Ratenschutz-Versicherung

Nachfolgende Klauseln in den Versicherungsbedingungen einer Ratenschutz-Versicherung, welche eine bestehende Kredit-Restsumme bei Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Unfall und Tod absichert, ist intransparent und daher unwirksam: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.“. D.h. der Versicherer kann sich nicht auf diese Klausel berufen und die Versicherungsleistungen verweigern (BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.: IV ZR 289/13).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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