Nachfolgende Klauseln in den Versicherungsbedingungen einer
Ratenschutz-Versicherung, welche eine bestehende Kredit-Restsumme bei
Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Unfall und Tod absichert, ist intransparent
und daher unwirksam: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der
versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen
des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der
Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder
Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten
vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde. Diese
Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate
nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder
Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.“. D.h. der Versicherer kann
sich nicht auf diese Klausel berufen und die Versicherungsleistungen verweigern
(BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.: IV ZR 289/13).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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