Eine Vollmacht (im Fall eine Vorsorgevollmacht) bezüglich
der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den
Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des
Vollmachtgebers, wenn ihm für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt
worden ist. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über
ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von
unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem
hierdurch entstandenen Schaden (Landgericht Detmold, Az.: 10 S 110/14, Urteil
vom 14.01.2015).
Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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