Samstag, 26. September 2015

Vorsorgevollmacht – Vornahme von Bankgeschäften ohne gesonderte Bankvollmacht

Eine Vollmacht (im Fall eine Vorsorgevollmacht) bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn ihm für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (Landgericht Detmold, Az.: 10 S 110/14, Urteil vom 14.01.2015).

Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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