Montag, 28. September 2015

Behauptung Vermieter ist „geldgierig“ kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Die unwahre Behauptung einer Mieterin gegenüber Mitmietern, der Vermieter sei geldgierig und würde die Mieter abzocken sowie er habe sie sexuell belästigt, rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter. Solche unwahren Behauptungen gegenüber Dritten sind derart massiv, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Mieterin nicht mehr zugemutet werden kann (Amtsgericht München, Urteil vom 19.03.2015, Az.: 412 C 29251/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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