Ein Fahrgast (z.B. in Bus und Bahn) macht sich auch dann wegen
einer Beförderungserschleichung strafbar, wenn er an seiner Mütze einen Zettel
mit der sicht- und lesbaren Aufschrift "Ich fahre schwarz" angebracht
hat (OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2015, Az.: III-1 RVs 118/15).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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