Kann ein Fahrzeugführer den Beweis führen, dass sein
Fahrzeug durch mehrere Steine/Steinchen getroffen worden ist, kann offen
bleiben, ob diese Steine vom vorausfahrenden Fahrzeug gefallen sind, oder durch
das vorausfahrende Fahrzeug von der Fahrbahn aufgewirbelt worden sind. In
beiden Fällen realisiert sich die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs
und es besteht hierdurch eine Haftung des vorausfahrenden Fahrzeugs bzw. von
dessen Kfz-Haftpflichtversicherung (LG Bonn, Urteil vom 29.07.2004, Az: 6 S
117/04).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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