Montag, 14. September 2015

Steinschlagbeschädigung durch vorausfahrendes Fahrzeug - Haftung

Kann ein Fahrzeugführer den Beweis führen, dass sein Fahrzeug durch mehrere Steine/Steinchen getroffen worden ist, kann offen bleiben, ob diese Steine vom vorausfahrenden Fahrzeug gefallen sind, oder durch das vorausfahrende Fahrzeug von der Fahrbahn aufgewirbelt worden sind. In beiden Fällen realisiert sich die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs und es besteht hierdurch eine Haftung des vorausfahrenden Fahrzeugs bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung (LG Bonn, Urteil vom 29.07.2004, Az: 6 S 117/04).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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