Sonntag, 6. September 2015

Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder von deren Sparbüchern abheben und für eigene Zwecke, wie z.B. zum Kauf von Wohnungseinrichtungsgegenständen verwenden. Eltern sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB dazu verpflichtet, die verwendeten Gelder an ihre Kinder zurückzuzahlen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015, Az: 5 UF 53/15). Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen haben die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, Kindesvermögen darf hierzu nicht herangezogen werden. Gleiches gilt umso mehr für den Erwerb von Haushaltsgegenständen wie z.B. eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Der Einsatz von Vermögen des Kindes ist insoweit nicht vorgesehen.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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