Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie
Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder von deren Sparbüchern abheben und für
eigene Zwecke, wie z.B. zum Kauf von Wohnungseinrichtungsgegenständen verwenden.
Eltern sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB dazu verpflichtet, die verwendeten
Gelder an ihre Kinder zurückzuzahlen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015, Az:
5 UF 53/15). Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und
Bekleidungsgegenständen haben die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen
ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, Kindesvermögen darf hierzu nicht
herangezogen werden. Gleiches gilt umso mehr für den Erwerb von
Haushaltsgegenständen wie z.B. eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Der
Einsatz von Vermögen des Kindes ist insoweit nicht vorgesehen.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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