Die Aufwendungen für ein Hilfsmittel (im Fall ein Hörgerät) übersteigen
das medizinisch notwendige Maß, wenn einerseits das Hilfsmittel zusätzliche,
nicht benötigte Funktionen oder Ausstattungsmerkmale aufweist, und andererseits
zugleich preiswertere, den notwendigen medizinischen Anforderungen für den
jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechende Hilfsmittel ohne diese
zusätzlichen Funktionen oder Ausstattungsmerkmale zur Verfügung stehen (BGH,
Urteil vom 22. April 2015 - IV ZR 419/13).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen