Ein Testament kann durch eigenhändige und unterschriebene
Erklärung errichtet werden. Die Eigenhändigkeit der Errichtung setzt voraus,
dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgeht.
Zwingende Formvoraussetzung ist daher die Lesbarkeit des handgeschriebenen
Testaments. Kann ein Testament selbst mit Hilfe eines Schriftsachverständigen
nicht vollständig entziffert werden, so ist es unwirksam (Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.07.2015, Az.: 3 Wx 19/15).
Erbrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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