Freitag, 11. September 2015

Durchfahrt verboten – Durchschieben jedoch erlaubt!

Das Verkehrszeichen 260 der StVO (= roter Kreis mit Kraftradfahrer und Fahrzeug) welches das Einfahrverbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge beinhaltet, verbietet nicht das „Ein-Schieben“ bzw. „Durchschieben“ eines Kraftrads bzw. Kraftfahrzeugs. Auch der ruhende Verkehr wird von dem Verkehrsverbotszeichen 260 nach der Ansicht des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2009, Az.: 1 Ws 65/08 nicht erfasst. Ein gesondertes Halte- oder Parkverbot muss durch zusätzliche Beschilderung ausdrücklich erlassen werden.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


 

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