Das Verkehrszeichen 260 der StVO (= roter Kreis mit
Kraftradfahrer und Fahrzeug) welches das Einfahrverbot für Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge beinhaltet, verbietet nicht das „Ein-Schieben“ bzw.
„Durchschieben“ eines Kraftrads bzw. Kraftfahrzeugs. Auch der ruhende Verkehr
wird von dem Verkehrsverbotszeichen 260 nach der Ansicht des OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 23.02.2009, Az.: 1 Ws 65/08 nicht erfasst. Ein gesondertes Halte-
oder Parkverbot muss durch zusätzliche Beschilderung ausdrücklich erlassen
werden.
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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