Geht ein Versicherter im Rahmen einer
Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß § 74 SGB V seiner beruflichen Tätigkeit an
seinem bisherigen Arbeitsplatz in zeitlich beschränktem Umfang nach, so
entfällt der Krankentagegeldanspruch auch dann, wenn er während dieser Maßnahme
keinen Lohn vom Arbeitgeber, sondern nur Krankengeld erhält (BGH, Urteil vom
11.03.2015, Az.: IV ZR 54/14).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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