Das Abschließen der Hauseingangstür in einem
Mehrfamilienhaus führt zu einer erheblichen Gefährdung der Bewohner und ihrer
Besucher. Durch das Abschließen der Hauseingangstür ist ein Verlassen des
Gebäudes im Brandfalle oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein
Schlüssel mitgeführt wird. Dieses schränkt die Fluchtmöglichkeit erheblich ein,
da es auf der Hand liegt, dass gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt
ist, dass jeder Bewohner und jeder Besucher des Hauses bei der Flucht einen
Haustürschlüssel griffbereit mit sich führt, so dass sich eine abgeschlossene
Haustür im Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen
kann. Demzufolge wird in der überwiegenden in Rechtsprechung und Literatur eine Regelung dahingehend, dass die Hauseingangstür
verschlossen werden muss, in Mietverträgen als unzulässig angesehen (vgl. LG
Frankfurt, Urteil vom 12.05.2015, Az.: 2-13 S 127/12).
Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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