Die Fahrzeit, die Arbeitnehmer welche keinen festen oder
gewöhnlichen Arbeitsort haben, für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort
und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten
Kunden aufwenden, ist Arbeitszeit im Sinne der EG-Richtlinie 2003/88/EG und
muss entsprechend von dem Arbeitgeber vergütet werden (EuGH, Urteil vom
10.09.2015, Az.: C-266/14 ).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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