Sonntag, 6. September 2015

Restwertangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung – muss Geschädigter dieses abwarten?

Nein! Der Geschädigte muss ein Restwertangebot der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht abwarten, weil dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Der Geschädigte muss sich auch nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers über das Internet recherchiert worden ist. Vielmehr darf sich der Geschädigte an dem Gutachten eines von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen sowie an dem regionalen Markt orientieren, wenn er sein verunfallten Fahrzeug verkaufen möchte. Da der von dem Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist, kann dem Geschädigten nur ein eigenes Mitverschulden bei einem zu günstigen Verkauf seines verunfallten Fahrzeugs angelastet werden, wenn er hätte erkennen können, dass die Restwertermittlung des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen keine verlässliche (Schätz-)Grundlage darstellt (KG Berlin, Az: 22 U 6/15, Urteil vom 06.08.2015). Auf die Richtigkeit eines Restwertangebots seines beauftragten Kfz-Sachverständigen darf der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nur vertrauen, wenn in dessen Schadensgutachten 3 Angebote von Restwertankäufern ausgewiesen sind.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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