Nein! Der Geschädigte muss ein Restwertangebot der
Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht abwarten, weil dies die dem
Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Der Geschädigte
muss sich auch nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm
zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das von der
Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers über das Internet recherchiert
worden ist. Vielmehr darf sich der Geschädigte an dem Gutachten eines von ihm
beauftragten Kfz-Sachverständigen sowie an dem regionalen Markt orientieren,
wenn er sein verunfallten Fahrzeug verkaufen möchte. Da der von dem Geschädigten
beauftragte Kfz-Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist, kann dem
Geschädigten nur ein eigenes Mitverschulden bei einem zu günstigen Verkauf
seines verunfallten Fahrzeugs angelastet werden, wenn er hätte erkennen können,
dass die Restwertermittlung des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen keine
verlässliche (Schätz-)Grundlage darstellt (KG Berlin, Az: 22 U 6/15, Urteil vom
06.08.2015). Auf die Richtigkeit eines Restwertangebots seines beauftragten
Kfz-Sachverständigen darf der Geschädigte nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs jedoch nur vertrauen, wenn in dessen Schadensgutachten 3
Angebote von Restwertankäufern ausgewiesen sind.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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