Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter
fristlos kündigen, wenn dieser die nächtliche Ruhe der übrigen Mitmieter
wiederholt stört und der Vermieter den Mieter zuvor abgemahnt hat (LG Berlin,
Urteil vom 11.02.2010, Az: 67 S 382/09).
Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines
Wohnraummietvertrages durch den Vermieter liegt vor, wenn dem Vermieter unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines
Verschuldens des Mieters, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis
zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden
kann. Ein wichtiger Grund liegt vor allem dann vor, wenn ein Mieter den
Hausfrieden aufgrund nächtlicher Ruhestörungen (z.B. Brüllen, Grölen,
lautstarkes Zuschlagen von Türen, lautes Feiern, laute Musik, sehr laute
Telefonate usw.) so nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Vor
Ausspruch der Kündigung muss der Vermieter den Mieter jedoch in der Regel
abgemahnt haben. In der Abmahnung muss genau beschrieben sein, welches
Mieterverhalten vom Vermieter beanstandet wird.
Eine Abmahnung ist nur dann nicht erforderlich, wenn sie
offensichtlich keinen Erfolg verspricht, oder wenn eine sofortige Kündigung des
Mietverhältnisses aus besonderen Gründen - unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen - gerechtfertigt ist. Der Kündigungsgrund muss im
Kündigungsschreiben angegeben werden.
Die übrigen Mieter können bei wiederholten und erheblichen
nächtlichen Ruhestörungen die Miete um 10 – 50 % mindern.
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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