Der Geschädigte kann, wenn er die Unfallschäden an seinem
Fahrzeug durch Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen
lässt, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein
Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten von der
gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers fordern (LG Bremen,
Az.: 7 S 277/11, Urteil vom 24.05.2012). Für den Ersatz der Umsatzsteuer kommt
es nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
(welchen ein Kfz-Sachverständiger für notwendig gehalten hat angefallen ist,
nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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