Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des
Mietverhältnisses nicht an den Vermieter zurück, kann dieser nach § 546 a Abs.
1 BGB vom Mieter für die Dauer der Mietwohnungsvorenthaltung die vereinbarte
Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH wird die Mietsache bereits dann im Sinne von §
546 a BGB „vorenthalten“, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und
das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Ein
Nutzungsentschädigungsanspruch des Vermieters scheidet jedoch aus, wenn der
Vermieter die Herausgabe der Mietsache gar nicht wünscht, etwa weil er von der
Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht (OLG Düsseldorf, Urteil vom
28.07.2011, Az: I-10 U 26/11, 10 U 26/11).
Mietrechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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