Die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (z.B. erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung) kommt nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit
darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die
Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren
Anhaltspunkte dafür vorliegen, aufgrund derer sich ihm die
Geschwindigkeitsbeschränkung hätte aufdrängen müssen (BGH, Az.: 4 StR 638/96,
Beschluss vom 11.09.1997). Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem Übersehen des
die Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des
Betroffenen nachzugehen. Mithin muss der Betroffene gegenüber der jeweiligen
Bußgeldstelle oder in der Gerichtsverhandlung vortragen, dass er das
geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen aufgrund von leichter
Fahrlässigkeit übersehen hat.
Von einem Fahrverbot kann im übrigen dann abgesehen werden
kann, wenn feststeht, dass die mit dem Fahrverbot gewünschte Erziehungswirkung
auch mit einer empfindlicheren Geldbuße erreicht werden kann und ein Fahrverbot
nicht erforderlich ist, um ich zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.01.2007, 4 Ss OWi 891/06).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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