Samstag, 19. September 2015

Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Hauses - Gewährleistungsfrist

Eine auf dem Dach eines Gebäudes installierte Photovoltaikanlage stellt kein Bauwerk dar, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat. Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch die Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Erfasst werden auch Leistungen, die der Herstellung, Erneuerung oder dem Umbau eines Gebäudes dienen, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind. Für eine Photovoltaikanlage gilt daher nur eine 2jährige Gewährleistungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az.: 1 U 154/14, Beschluss vom 26.08.2014).

Baurecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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