Eine auf dem Dach eines Gebäudes installierte
Photovoltaikanlage stellt kein Bauwerk dar, da es an der eigenen Verbindung zum
Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand,
Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat. Ein Bauwerk ist eine unbewegliche,
durch die Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Erfasst werden auch
Leistungen, die der Herstellung, Erneuerung oder dem Umbau eines Gebäudes
dienen, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des
Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind. Für eine Photovoltaikanlage gilt
daher nur eine 2jährige Gewährleistungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht, Az.: 1 U 154/14, Beschluss vom 26.08.2014).
Baurecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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