Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs
schuldet der Schädiger dem Geschädigten als Schadensersatz grundsätzlich auch
diejenigen Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm
beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Reparatur-Maßnahmen
verursacht hat. Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des
Geschädigten, so dass sich dieser die Unzulänglichkeiten seiner Werkstatt nicht
zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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