Freitag, 16. Oktober 2015

Verkehrsunfall: Werkstattrisiko trägt der Schädiger

Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger dem Geschädigten als Schadensersatz grundsätzlich auch diejenigen Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Reparatur-Maßnahmen verursacht hat. Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass sich dieser die Unzulänglichkeiten seiner Werkstatt nicht zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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