Nein! Ein Sitzstreik im Büro des direkten Vorgesetzten, um
diesen zu bewegen, eine Lohnerhöhung bzw. eine andere Lohneingruppierung
vorzunehmen, berechtigt den Arbeitgeber auch nach 22-jähriger
beanstandungsfreier Arbeitstätigkeit zur fristgerechten Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Ein „Sitzstreik“ im Büro des Vorgesetzten stellt eine nachhaltige
und gravierende Pflichtverletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch den
Arbeitnehmer dar, die eine fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung des
Arbeitnehmers rechtfertigen. Nach dem Vorfall hatte der Arbeitnehmer auch noch
eine Rundmail an einige Arbeitnehmer mit den Worten „Wer solche Vorgesetzten
hat, benötigt keine Feinde mehr.“ versandt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom
06.05.2015, Az.: 3 Sa 354/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen