Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist gemäß §
828 BGB für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den
Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn
oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt
nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. Wer das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen
zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden
Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht
hat.
Das Maß der gebotenen Kinderaufsicht durch die Eltern bzw.
Aufsichtspflichtigen bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des
Kindes sowie danach, was den Eltern bzw. Aufsichtspflichtigen in ihren
jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was
verständige Eltern bzw. Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen
unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern.
Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 Abs. 1 BGB stets darauf an, ob der
Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls genügt
worden ist. Entscheidend ist daher nicht, ob der Erziehungsberechtigte
allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern ob dies im konkreten Fall
und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände
geschehen ist. Die Aufsichtspflicht wird mithin zum einen durch Eigenschaften
des aufsichtsbedürftigen Kindes und zum anderen durch die Schadensgeneigtheit
des Unfallbereichs und der danach gegebenen und zu erwartenden konkreten
Gefahrensituation bestimmt. Dabei hat der Aufsichtspflichtige in seine Überlegungen
einzubeziehen, dass beides in einer inhaltlichen Wechselbeziehung steht. Je
gefahrenträchtiger die objektiven Umstände sind, umso größere Anforderungen
sind an die Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes zu stellen, um es
unbeaufsichtigt lassen zu können. Umgekehrt müssen Defizite im Bereich der
subjektiven Elemente zu größeren Anforderungen an die Aufsichtspflicht führen,
und zwar auch dann, wenn sich das Kind in einem objektiv überschaubaren und
vertrauten Bereich ohne besondere Gefahrenlage bewegt.
Die elterlichen Pflichten umfassen auch die sinnvolle
Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und
umsichtigen Verhalten im Straßenverkehr. Das ist jedoch nur möglich, wenn das
Kind auch altersgerecht Gelegenheit erhält, sich ohne ständige Beobachtung,
Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren.
Kinder in einem Alter ab 5 Jahren dürfen ohne ständige
Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in
einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig, spielen und müssen dabei nur
gelegentlich durch die Eltern beobachtet werden müssen. Dabei ist ein
Kontrollabstand durch die Eltern von höchstens 30 Minuten ausreichend, um das
Spiel von bisher unauffälligen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des
elterlichen Hauses zu überwachen. Normal entwickelten Kindern im Alter ab 7,5
Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet,
wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick
verschaffen (BGH, Urteil vom 24.03.2009, Az.: VI ZR 199/08).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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