Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7
Abs. 4 BurlG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht
erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit
demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel urlaubsrechtlich
eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach (erneuter)
Erfüllung der Wartezeit des § 4 BurlG von 6 Monaten erworben. Der Teilurlaub
gemäß § 5 BurlG berechnet sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2015, Az.: 9 AZR 224/14).
Arbeitsrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen