Ist ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer
Lebensversicherung verheiratet, so wird der Ehegatte zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses Bezugsberechtigter der Lebensversicherung. Ändert der
Versicherungsnehmer dies bei einer Scheidung nicht ab, so bleibt dieser
Ex-Ehegatte bezugsberechtigt. Lediglich wenn der Versicherungsnehmer bei
Abschluss des Lebensversicherungsvertrages unverheiratet war, ist der jeweils
„aktuelle“ Ehegatte bezugsberechtigt (OLG Bamberg, Beschluss vom 21.09.2010 ,
Az: 1 U 64/10).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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