Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden entstehen. Ein
Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer daher an dessen Fahrzeug entstandene
Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in
dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im
Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich u.a., wenn ohne den Einsatz
des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber sein eigenes Fahrzeug einsetzen und
damit dessen Unfallgefahr tragen muss oder wenn der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen. Ein
Arzt, der z.B. im Rahmen der vom Arbeitgeber angeordneten Rufbereitschaft zur
Arbeitsleistung abgerufen wird und bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Klinik
mit seinem Privatfahrzeug verunglückt, hat grundsätzlich einen Anspruch gegen
seinen Arbeitgeber auf Ersatz des Unfallschadens, wenn er es für erforderlich
halten durfte, seinen privaten Wagen für die Fahrt zur Arbeitsstätte zu
benutzen, um rechtzeitig zu erscheinen (LAG Mainz, Az.: 6 Sa 559/12, Urteil vom
23.04.2013 sowie BAG, Urteil vom 22.06.2011, Az.: 8 AZR 102/10).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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