Ein Arbeitnehmer hat in NRW nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
(= AWbG) gegenüber seinem Arbeitgeber einen An-spruch auf bezahlten
Bildungsurlaub von 5 Tagen pro Kalenderjahr bei einer Weiterbildung in einer
anerkannten Bildungseinrichtung (bei einer 5 Tage-Woche). Er erwirbt den Anspruch
nach dem sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch von
2 Kalenderjahren kann zu 10 Tagen zusammengefasst werden. Arbeitnehmer in einem
Betrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern haben keinen Anspruch auf Bildungsurlaub.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der
Arbeitnehmerweiterbildung so früh wie möglich, mind. 6 Wochen vor Beginn der
Veranstaltung, schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über
die Bildungsveranstaltung beizufügen. Der Arbeitgeber darf die Weiterbildung zu
dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche
oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der
Gründe dem Arbeit-nehmer innerhalb von 3 Wochen nach dessen Mitteilung
schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verweigerung
der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe
schriftlich mit, so gilt die Freistellung des Arbeitnehmers als erteilt. Eine
Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in
Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an
der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen. Die hierfür erforderliche
Bescheinigung ist ihm vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos
auszustellen. Während des Bildungsurlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Zweck
der Arbeitnehmerweiterbildung zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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