Donnerstag, 22. Oktober 2015

Bildungsurlaubsanspruch für Arbeitnehmer in NRW

Ein Arbeitnehmer hat in NRW nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (= AWbG) gegenüber seinem Arbeitgeber einen An-spruch auf bezahlten Bildungsurlaub von 5 Tagen pro Kalenderjahr bei einer Weiterbildung in einer anerkannten Bildungseinrichtung (bei einer 5 Tage-Woche). Er erwirbt den Anspruch nach dem sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch von 2 Kalenderjahren kann zu 10 Tagen zusammengefasst werden. Arbeitnehmer in einem Betrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern haben keinen Anspruch auf Bildungsurlaub. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so früh wie möglich, mind. 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen. Der Arbeitgeber darf die Weiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem Arbeit-nehmer innerhalb von 3 Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung des Arbeitnehmers als erteilt. Eine Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen. Die hierfür erforderliche Bescheinigung ist ihm vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen. Während des Bildungsurlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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