Der Bestimmung des Haftpflichtschadens ist bei der
Beschädigung eines Gebäudes § 249 BGB zugrunde zu legen. Der Schädiger hat die
Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zu tragen, wobei die Grundsätze des
Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Der Vorteilsausgleich ist
insbesondere durch einen Abzug „neu für alt“ durchzuführen. Die
Wiederherstellung einer beschädigten Sache kann dazu führen, dass der Zustand
und damit der Wert gegenüber dem Zustand vor der Beschädigung verbessert
werden. Wertverbesserungen können durch Verwendung zeitgemäßer, moderner
Bauteile (z.B. moderne wärmeschutzverglaste Fenster) entstehen und dadurch,
dass infolge der Wiederherstellung erneute Renovierungen oder Sanierungen
hinausgeschoben und damit dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden. Der Abzug
neu für alt setzt voraus, dass die Wiederherstellung zu einer messbaren
Vermögensmehrung führt, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt und dass
der Abzug ihm auch zumutbar ist. Keine Vermögensmehrung tritt daher ein, wenn
das betreffende Bauteil während der Nutzungszeit des Gebäudes voraussichtlich
nicht hätte erneuert werden müssen. Für die Höhe des Abzugs bei
Wertverbesserungen kann das Verhältnis der Restnutzungsdauer des alten und des
verbesserten bzw. wiederhergestellten Gegenstands den Maßstab bilden; mit den
Herstellungskosten ist die Wertverbesserung regelmäßig nicht identisch. Bloß
schadenbedingter Aufwand führt zu keiner Wertverbesserung und rechtfertigt
deshalb keinen Abzug. Bei Nebenkosten ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie zu
einer Wertsteigerung oder Ersparnis von Aufwand führen (OLG Frankfurt, Urteil
vom 14.03.2012, Az.: 7 U 110/11).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen