Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder
Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf
Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung
rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch
nehmen. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen
kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit
die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte
Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere
der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands
geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist. Als Störer im Sinne von §
1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder
anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine
Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm er-fasst wird sowohl der
unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung
adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner
Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitgewirkt hat (BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az.: VI ZR 340/14).
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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