Donnerstag, 22. Oktober 2015

Verkehrssicherungspflichtverletzung – Vertretung durch Nachbarn – Haftung

Übernimmt ein Nachbar die Verkehrssicherungspflicht (Räum- und Streupflichten im Winter) für einen Grundstückseigentümer während dessen Urlaubs, so haftet der Grundstückseigentümer bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Nachbarn nicht, wenn der Nachbar über Jahre hinweg während der vergangenen Urlaube des Grundstückseigentümers immer zuverlässig geräumt und gestreut hat (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.02.2012, Az: 11 U 137/11).

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


 

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