Übernimmt ein Nachbar die Verkehrssicherungspflicht (Räum-
und Streupflichten im Winter) für einen Grundstückseigentümer während dessen
Urlaubs, so haftet der Grundstückseigentümer bei einer Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht durch den Nachbarn nicht, wenn der Nachbar über Jahre
hinweg während der vergangenen Urlaube des Grundstückseigentümers immer
zuverlässig geräumt und gestreut hat (Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht, Urteil vom 28.02.2012, Az: 11 U 137/11).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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