Der Betreiber einer Autowaschanlage ist dazu verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht
beschädigt werden. Ist die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für
serienmäßig ausgerüstete Pkws eines bestimmten Fahrzeugtyps geeignet (hier:
Renault Wind & Day TCe 100), haftet der Betreiber der Waschanlage für
Schäden (im Fall: Abriss des serienmäßigen Spoilers) am Fahrzeug durch den Waschvorgang
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015, Az.: 9 U 29/14).
Autorecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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