In einer Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage kann ein Leinenzwang
für Hunde und Katzen wirksam vorgeschrieben werden, da dadurch gewährleistet
wird, dass jeder Sondereigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in
solcher Weise Gebrauch machen kann, dass dadurch keinem anderen
Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare
Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Durch eine Anleinpflicht werden Belästigungen
der übrigen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben
unvermeidliche Maß hinaus entgegengewirkt, denn hierdurch wird sichergestellt,
dass das Tier in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. So kann
sichergestellt werden, dass das Tier bestimmte Bereiche - wie etwa den
Spielplatz - nicht betritt oder verunreinigt und im Übrigen sich das Tier in
Begleitung einer Person befindet, die jederzeit auf das Tier einwirken kann und
etwaige Verunreinigungen unverzüglich beseitigen kann und Störungen, die von
dem Tier ausgehen, unterbinden kann. Eine derartige Einflussmöglichkeit wäre
nämlich nicht sichergestellt, wenn sich das Tier frei bewegen kann, da gerade
bei Katzen keineswegs sichergestellt ist, dass diese zu jeder Zeit optisch von
dem Halter überwacht werden und daher eine sofortige Beseitigung von Unrat
möglich ist (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.07.2015, Az.: 2-09 S
11/15).
Wohnungseigentumsrecht – Rechtsanwälte Kotz
Siegen/Kreuztal/Olpe
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen