Sonntag, 15. November 2015

Mietminderung – Lärmbelästigung aus Nachbarwohnung

Dringen aus einer Nachbarwohnung gravierende Lärmbelästigungen (im Fall laute Musik, Türenschlagen, Türenklopfen mit Fäusten, vorwiegend in den Abendstunden teilweise bis nach 22.00 Uhr), so stellt dies einen Mietmangel dar, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt, auch wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, den Lärm in der Nachbarwohnung zu unterbinden (AG Osnabrück, Urteil vom 17.07.1987, Az: 31 C 282/87).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 14. November 2015

Beleidigung eines Arbeitskollegen über Facebook-Profil – fristlose Kündigung

Beleidigt man auf seinem Facebook-Profil einen Arbeitskollegen u.a. mit den Worten „Speckrollen“ und „Klugscheißer“, kann der Arbeitgeber dies zum Anlass nehmen, das Arbeitsverhältnis mit dem beleidigenden Arbeitnehmer fristlos zu kündigen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Duisburg entspricht das Posting auf einer Facebook-Seite einer wörtlichen Beleidigung gegenüber dem Arbeitskollegen (ArbG Duisburg, Urteil vom 26.09.2012, Az.: 5 Ca 949/12).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

Facebook- Eintrag – Beleidigung des Ex-Ehegatten

Das Einstellen der Kommentare: „…..Rechnung vom Anwalt bekommen - 3.500 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter gewesen wäre…“ und „….eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein, aber…..“ in sein Facebook-Profil stellen eine Beleidigung des Ex-Ehegatten im Sinne von § 185 StGB dar und können sowohl strafrechtliche und zivilrechtliche (Unterlassungsanspruch, Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch) Folgen haben (AG Bergisch-Gladbach, Urteil vom 16.06.2011, Az.: 60 C 37/11).

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 13. November 2015

Autorecht – Fragen und Antworten

1. Neuwagenkauf – „Fabrikneu“: Beim Neuwagenkauf sollte man darauf achten, dass man kein Fahrzeug kauft, welches schon über mehrere Monate beim Autohersteller „auf Halde“ gestanden hat und bereits über 200 km gefahren wurde (im Kaufvertrag schriftlich vereinbaren). Ein „Neufahrzeug“ darf nicht älter als 12 Monate sein.

2. Bestellter Neuwagen wird trotz vereinbarter Lieferfrist nicht geliefert: In der Regel ist im Autokaufvertrag bereits eine Nachlieferungsfrist von 6 Wochen bei nicht vorrätigen Fahrzeugen vereinbart. Man sollte dem Autohändler eine Nachfrist von 2 Wochen setzen und bei fruchtlosem Fristablauf vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Verweigert der Verkäufer ernsthaft und endgültig die Fahrzeuglieferung (z.B. wegen Produktionseinstellung), so kann man sofort vom geschlossenen Vertrag zurücktreten.

3. Autohersteller erhöht die Fahrzeugpreise: Der Autohändler kann nicht ohne weiteres den vereinbarten Kaufpreis erhöhen. Allgemeine Vertragsbedingungen, die eine Preiserhöhung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vorsehen, sind unwirksam.

4. Neuwagen hat nicht die vereinbarte Ausstattung: Man sollte die Abnahme des Neuwagens verweigern und den Autohändler unter Fristsetzung dazu auffordern, einen vertragsgemäßen Neuwagen zu liefern.

5. Neuwagen hat erhebliche Mängel: In diesem Fall muss man die bestehenden Fahrzeugmängel gegenüber dem Autohändler rügen. Man sollte dem Autohändler zudem eine Frist (in der Regel 2 Wochen) zur Nacherfüllung der Mängel setzen. Die Nacherfüllung hat von Seiten des Autohändlers unentgeltlich zu erfolgen. Kann der Mangel nicht behoben werden, so kann man den Kaufpreis mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn eine Nacherfüllung unmöglich ist, oder der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

6. Beweislast hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts von Fahrzeugmängeln: Grundsätzlich trägt der Autokäufer die Beweislast. Treten am Fahrzeug jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe desselben Mängel auf, so wird gesetzlich vermutet, dass diese schon zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bestanden – sog. „Beweislastumkehr“ (gilt nur für Kaufverträge zwischen Privatpersonen und Unternehmern). Bei Fahrzeugmängel und fahrbereitem Fahrzeug, muss man das Fahrzeug zur Mängelbeseitigung zum Autohändler brigen.

7. Inzahlungnahme des Altfahrzeugs: Wird das Altfahrzeug beim Neuwagenkauf in Zahlung gegeben, so sollte man seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs ausschließen.

8. Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Autohändler: Der gewerbliche Autohändler kann die Gewährleistung für das Gebrauchtfahrzeug gegenüber einer Privatperson nicht ausschließen. Kaufvertragsklauseln wie: „Gekauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ oder „Es wird keine Gewährleistung übernommen“ sind unwirksam. Auch bei Gebrauchtwagen haftet der Autohändler für auftretende Sachmängel 2 Jahre lang. Bei Gebrauchtwagen kann der Autohändler lediglich seine Haftung für auftretende Sachmängel auf 1 Jahr beschränken.

9. Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson: Beim Fahrzeugkauf von einer Privatperson kann die Sachmängelgewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Der private Verkäufer haftet nur für vertraglich zugesicherte Fahrzeugeigenschaften. Man sollte daher einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen und die Zusagen des Verkäufers in diesem aufnehmen.

10. Abgrenzung zwischen Fahrzeugmangel und Verschleiß: Häufig kommt es zum Streit darüber, ob ein innerhalb der Sachmängelgewährleistungsfrist auftretender Fehler eine normale Verschleißerscheinung oder einen Fahrzeugmangel darstellt. Diese Frage kann in der Regel nur von Fall zu Fall entschieden werden.

11. Zusicherung der Unfallfreiheit: Man sollte sich stets schriftlich bestätigen lassen, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Hat das Fahrzeug einmal einen Unfallschaden erlitten, so sollte man sich das Schadensgutachten und die Reparaturrechnungen der sach- und fachgerechten Unfallreparatur zeigen lassen.

12. Gebrauchtwagenkaufvertrag – arglistige Täuschung: Verschweigt der Verkäufer ihm bekannte erhebliche Fahrzeugmängel gegenüber dem Käufer, so kann dieser den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

13. Klageort nach Rücktritt vom Kaufvertrag: Bei Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ist das Gericht am Wohnsitz des Käufers zuständig, da die Rückgewährpflichten an seinem Wohnsitz zu erfüllen sind.

14 . Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrags: Tritt der Käufer vom geschlossenen Kaufvertrag zurück, oder ficht er ihn wegen arglistiger Täuschung an, so muss er dem Verkäufer das Fahrzeug einschließlich mitverkauften Zubehör und Fahrzeugpapieren rückübereignen. Im Gegenzug erhält er vom Verkäufer den Kaufpreis zzgl. notwendiger Verwendungen (z.B. Reparaturkosten, Unterstell- und Garagenkosten) abzüglich gezogener Nutzungen (gefahrene Kilometer) zurückerstattet. Die Berechnungsformel für den Nutzungsersatz lautet: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs.

 

15. Fristen im Autorecht:

Wichtige Fristen im Autorecht:

Neuwagenkauf – Lieferung vertragliche Nachlieferungsfrist in der Regel 6 Wochen - Nachfrist von 2 Wochen

Gewährleistungsfrist für Sachmängel bei Neuwagenkauf 2 Jahre

Gewährleistungsfrist für Sachmängel

bei Gebrauchtwagenkauf vom Händler mindestens 1 Jahr - maximal 2 Jahre

Beweislastumkehr für Privatperson 6 Monate ab Gefahrübergang

 

Fristen beim Autoleasing:

Verjährung des Leasingentgelts 3 Jahre

Ausgleichsansprüche/Kündigungsschaden 3 Jahre

 

Autorecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 12. November 2015

Oldtimer mit vermeintlicher „H-Zulassungʺ verkauft – Beschaffenheitszusage bei Fehlen der H-Zulassung?

Erklärt ein Verkäufer im Vorfeld eines Oldtimerverkaufs gegenüber dem Käufer, dass der Wagen „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“ hat, stellt dies in der Regel eine Beschaffenheitszusage des Fahrzeugs dar. Hat das Fahrzeug keine H-Zulassung oder diese zu Unrecht erhalten (im Fall waren im Fahrzeug mit Baujahr 1962 nur wenige Teile des ursprünglichen Fahrzeugherstellers verbaut, Motor und Fertigungstechnik des Fahrzeugs wiesen einen deutlich besseren/neueren Stand auf, als er 1962 üblich gewesen wäre), kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einer getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung greift auch ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht ein (OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015, Az.: 28 U 144/14).

Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 11. November 2015

Verkehrsunfall: fiktive Abrechnung von Unfallschäden in der Kaskoversicherung auf Gutachtenbasis

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 426/14). Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt können nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als „erforderliche“ Kosten im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Kaskoversicherung anzusehen sein. Danach kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen auch dann von seiner Kaskoversicherung ersetzt verlangen, wenn nur in einer Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug (jünger als 3 Jahre) oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 10. November 2015

Sicherheitsgurt – Mitverschulden bei Verkehrsunfall?

Legt man als Fahrzeuginsasse während einer Fahrt keinen Sicherheitsgurt an, so trägt man bei einer unfallbedingten Verletzung bei einem Verkehrsunfall unter Umständen ein Mitverschulden, wenn man die Verletzung nicht erlitten hätte, wenn man angeschnallt gewesen wäre. Erleidet man als angeschnallter Fahrzeuginsasse einen Verkehrsunfall und schnallt man sich nach dem Unfall ab, und kommt es sodann zu einem weiteren Unfall, bei dem man dann eine unfallbedingte Verletzung erleidet, so trägt man aufgrund des Abschnallens kein Mitverschulden an der Verletzung, da die Anschnallpflicht nach § 21a Absatz 1 StVO nur während der Fahrt gilt (BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az: VI ZR 10/11).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz