Samstag, 9. Januar 2016

Facebook-Konto – Erben haben Zugangsanspruch

Verstirbt der Inhaber eines Facebook-Kontos, so steht den Erben ein Anspruch auf Zugang in das Besitzerkonto gegenüber Facebook zu. Der Nutzungsvertrag des Verstorbenen geht nach § 1922 BGB auf dessen Erben über, so dass diese die Herausgabe der Zugangsdaten gegenüber Facebook verlangen können. Das Vertragsverhältnis mit Facebook stellt insoweit ein Vermögen im Sinne des § 1922 BGB dar. Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB umfasst auch die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass eines Verstorbenen, insbesondere auch in Bezug auf die Vertragsverhältnisse mit sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter etc. (LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 20 O 172/15).

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 8. Januar 2016

UNFALL - Ansprüche aus privater Unfallversicherung

Bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages müssen alle Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag unbedingt wahrheitsgemäß beantwortet werden, da sonst die Unfallversicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten bzw. von diesem zurücktreten kann. Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung gilt in der Regel für Unfälle auf der ganzen Welt.

Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfall) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall im Sinne der Unfallversicherung gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder an der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nach einem schwerwiegenden Unfall ist der Versicherte dazu verpflichtet, unverzüglich einen Arzt zu konsultieren und die Unfallversicherung vom Unfall zu unterrichten. Der Versicherte muss sich zudem von den von der Unfallversicherung beauftragten Ärzten untersuchen lassen.

Ist der Versicherte durch den Unfall verstorben, so muss der Unfallversicherung der Unfalltod nach den Versicherungsbedingungen in der Regel innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden.

Der Versicherte hat einen Anspruch auf eine versicherte Übergangsleistung, wenn 6/9 Monate (je nach Vertrag) nach dem Unfall noch ununterbrochen eine unfallbedingte Minderung seiner Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht.

Die Unfallversicherung ist zur Vorschussleistung verpflichtet, sobald der Leistungsanspruch des Versicherten dem Grunde nach feststeht.

Achtung: In den Versicherungsvertragsbedingungen ist häufig vereinbart, dass eine Invaliditätsleistung von der Unfallversicherung nur dann zu erbringen ist, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall bei dem Versicherten eingetreten ist und innerhalb von 15-18 Monaten (teilweise 36 Monatsfrist) nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherten gegenüber der Unfallversicherung geltend gemacht worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, so dass bei einer Fristversäumung kein Anspruch mehr gegenüber der Unfallversicherung besteht!

Der Versicherte und die Unfallversicherung sind dazu berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfalleintritt, erneut ärztlich bemessen zu lassen.

Weitere Informationen unter:


Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 7. Januar 2016

Gebrauchtwagenkaufvertrag – Nacherfüllung und Rücktritt bei einer Nachlackierung

Bei Gebrauchtwagen ist es normal, wenn sich nicht mehr alle Fahrzeugteile im Originalzustand befinden. Wenn der Gebrauchtwagen ganz oder teilweise mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, begründet dies keinen Fahrzeugmangel. Aufgrund einer üblichen bzw. normalen Fahrzeugnachlackierung kann man daher nicht von einem geschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrag zurücktreten (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.06.2014, Az.: 23 U 246/13).

Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 6. Januar 2016

Relaunch der Internetseite www.steuerrechtsiegen.de

Die Internetseite www.steuerrechtsiegen.de wurde komplett überarbeitet und die Abrufbarkeit per Tablet oder Smartphone optimiert.
Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz berät und vertritt Sie in allen Fragen des Steuerrechts. Selbstverständlich garantieren wir für eine absolut vertrauliche Behandlung sensibler Steuerangelegenheiten. Gerade in Fällen von Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung ist Vertraulichkeit unser oberstes Gebot. Wir können Sie beispielsweise bei der Anfertigung einer strafbefreienden Selbstanzeige unterstützen oder Ihnen praktische Tipps zum Umgang mit Steuerfahndern geben. In vielen Fällen ist es zumindest möglich den Schaden zu begrenzen, es lohnt sich dafür zu kämpfen.
Steuerstrafrechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Außerordentliche Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen

Zu prognostizierende Arbeitsunfähigkeitszeiten im Umfang von insgesamt 17,4 Wochen pro Jahr und Entgeltfortzahlungskosten im Umfang von insgesamt 14,7 Wochen jährlich können eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers nicht rechtfertigen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2014, Az: 15 Sa 825/13).
Eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann ein wichtiger Kündigungsgrund eines Arbeitnehmers sein. Eine außerordentliche Kündigung kommt jedoch nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist. Das Bundesarbeitsgericht prüft die Wirksamkeit einer auf häufigen Kurzerkrankungen gestützten Kündigung grundsätzlich in drei Schritten. Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Hierbei kommt häufigen Kurzerkrankungen in der Vergangenheit indizielle Bedeutung für eine entsprechende künftige Entwicklung zu – 1. Stufe. Im Rahmen der Prüfung der 2. Stufe muss festgestellt werden, ob die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers führen. Diese kann sich aus Betriebsablaufstörungen aber auch aus wirtschaftlichen Belastungen, etwa durch die zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen ergeben. Auf der Ebene der 3. Stufe ist dann im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist dieser Prüfungsmaßstab auf allen drei Stufen erheblich strenger. Insofern bedarf es eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Es muss ein quasi sinnentleertes Arbeitsverhältnis vorliegen. Als Grundlage für eine Prognose ist ein Zeitraum von drei Jahren geeignet. Unzumutbare wirtschaftliche Belastungen hat das Bundesarbeitsgericht selbst dann nicht angenommen, wenn künftig von möglichen Fehlzeiten des Arbeitnehmers im Umfang von 11,75 Wochen pro Jahr und selbst von 18,81 Wochen auszugehen wäre.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 5. Januar 2016

Vorsicht - Zettel-Testament reicht nicht aus

Ein ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage (DIN A 4 oder A 5 – Blatt), sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. Auch muss das Testament inhaltlich nachvollziehbar sein. Ein Zetteltestament, welches inhaltlich auch nicht nachvollziehbar ist, gilt im Zweifelsfall nicht als wirksames Testament (OLG Hamm, Beschluss  vom 27.11.2015, Az.: 10 W 153/15).

Erbrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 2. Januar 2016

Mietvertragskündigung wegen Ruhestörungen des Mieters

Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser die nächtliche Ruhe der übrigen Mitmieter wiederholt stört und der Vermieter den Mieter zuvor abgemahnt hat (LG Berlin, Urteil vom 11.02.2010, Az: 67 S 382/09). Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Wohnraummietvertrages durch den Vermieter liegt vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor allem dann vor, wenn ein Mieter den Hausfrieden aufgrund von Lärmbelästigungen oder nächtlicher Ruhestörungen (z.B. Brüllen, Grölen, Zuschlagen von Türen, lautes Feiern, laute Musik, sehr laute Telefonate usw.) so nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Vermieter den Mieter jedoch in der Regel abgemahnt haben. In der Abmahnung muss genau beschrieben sein, welches Mieterverhalten vom Vermieter beanstandet wird. Eine Abmahnung ist nur dann nicht erforderlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht, oder wenn eine sofortige Kündigung des Mietverhältnisses aus besonderen Gründen - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - gerechtfertigt ist. Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden. Dringen aus einer Nachbarwohnung gravierende Lärmbelästigungen, so stellt dies einen Mietmangel dar, welcher die übrigen Mitmieter zu einer Mietminderung berechtigen, auch wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, den Lärm in der Nachbarwohnung zu unterbinden. Bei wiederholten und erheblichen nächtlichen Ruhestörungen oder Lärmbelästigungen kann die Miete um 10 – 50 % gemindert werden. Weitere Informationen zur Mietminderung und eine aktuelle Mietminderungstabelle finden Sie unter: www.mietrechtsiegen.de

Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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