Mittwoch, 10. Februar 2016

Vollkaskoschaden – Muss Versicherung die Abschleppkosten des Fahrzeugs zahlen?

Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber seiner Vollkaskoversicherung keinen Ersatzanspruch hinsichtlich der angefallen Abschleppkosten nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 12 U 101/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 8. Februar 2016

Unfallversicherung – Zeitpunkt für die Invaliditätserstbemessung

Für die Erstbemessung einer aufgrund eines Unfalls bei einem Versicherungsnehmer eingetretenen Invalidität bei einem Unfallversicherungsvertrag kommt es hinsichtlich der Leistungspflicht und Leistungshöhe der Unfallversicherung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist (z.B. 15 - 18 – 24 – 36 Monate) an. Bei der Erstbemessung der eingetretenen Invalidität kann die Versicherung den Versicherungsnehmer nicht auf den Nachbemessungszeitpunkt nach 3 Jahren verweisen (BGH, Urteil vom 18.11.2015, Az.: IV ZR 124/15).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 7. Februar 2016

Führerscheinentziehung wenn man ein Hörgerät trägt?

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die an einen Fahrerlaubnisinhaber zu stellenden notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignung eines Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeuges ein Gutachten, z.B. eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Allein das Tragen eines Hörgerätes durch einen Fahrerlaubnisinhaber berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde jedoch nicht zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (VG  Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 28.01.2016, Az.: 3 L 4/16.NW).

Bußgeldsiegen Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 6. Februar 2016

Bußgeldbescheid: Online-Einspruch-Formular

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten? Ein/e Betroffene/r kann gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid nach Ablauf von 2 Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar. Eine Abänderung oder Aufhebung des Bußgeldbescheides ist nach dieser Frist nicht mehr möglich.
Sind Sie mit einem erhaltenen Bußgeldbescheid nicht einverstanden? Zahlen Sie Ihre Bußgelder nicht ungeprüft! Wir legen zunächst fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Sodann fordern wir die jeweilige Bußgeldakte an. Sobald wir diese erhalten haben, prüfen wir den Tatvorwurf und besprechen mit Ihnen den Sachverhalt sowie die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten bzw. Einspruchsziele. Sodann geben wir eine entsprechende Stellungnahme ab.
Wir arbeiten mit mehreren Verkehrssachverständigen zusammen die aus technischer Sicht zum Beispiel Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen, Rotlichtverstöße usw. überprüfen und Gutachten darüber erstellen, ob zum Beispiel Messfehler bestehen oder die Messung verwertbar ist. Die Gutachterkosten trägt in der Regel Ihre Verkehrsrechtschutzversicherung. Sollten Sie über keine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen, kann mit dem jeweiligen Sachverständigen individuell ein Honorar vereinbart werden.
In der heutigen Zeit kann es jedem Fahrzeugführer im Straßenverkehr passieren, dass man zum Beispiel die zulässige Höchstgeschwindigkeit unbewusst überschreitet. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt - außerorts ab 41 km/h. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verhängung eines Fahrverbots nur zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck beim Betroffenen mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden kann.
Von einem indizierten Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme kann von der Bußgeldstelle oder dem jeweiligen Richter unter Umständen abgesehen werden, wenn beim Betroffenen erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen, gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände vorliegen, wie zum Beispiel das der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist und es ihm nicht möglich ist für 1 Monat Urlaub zu nehmen, einen Fahrer einzustellen und/oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ferner wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine nachhaltige, konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstellt, weil er bei der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechnen muss. Die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht oder einer Verkehrsberatung können sich positiv auswirken und zu einem Absehen vom Fahrverbot führen. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, wird die Regelgeldbuße angemessen erhöht.

Unser Onlineformular findet man unter:

Freitag, 5. Februar 2016

Mobbing am Arbeitsplatz – Wie wehrt man sich?

Mobbing am Arbeitsplatz ist einer der am häufigsten genannten Gründe für ein vorzeitiges und krankhaft bedingtes Ausscheiden aus der Arbeitswelt. Was ist jedoch Mobbing? Im weiteren Sinne bedeutet Mobbing, andere Menschen ständig bzw. wiederholt und regelmäßig zu schikanieren, zu quälen und seelisch zu verletzten. Wie kann man sich gegen Mobbing wehren? Man sollte ein Gespräch mit den Vorgesetzten oder dem Betriebs- oder Personalrat suchen. Erhält man von diesen keine Unterstützung, so sollte man überlegen, ob man nicht mit gerichtlicher Hilfe seine Ansprüche gegenüber dem Mobber bzw. dem Arbeitgeber durchsetzt.
Bei den als Mobbing bezeichneten Handlungen, können Ansprüche sowohl gegenüber dem mobbenden Arbeitskollegen als auch gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Da zwischen Arbeitskollegen keine vertraglichen Beziehungen bestehen, können gegenüber diesen nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung, einschließlich eventueller Schmerzensgeldansprüche sowie Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Verliert der Gemobbte aufgrund des Mobbings sogar seinen Arbeitsplatz, so kann er gegenüber dem Mobber ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Für den Arbeitgeber besteht aufgrund des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Gemobbten die Pflicht, diesen vor Mobbinghandlungen zu bewahren und zu schützen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflichten schuldhaft, ist er zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem gemobbten Arbeitnehmer verpflichtet.
Eine Mobbingklage ist in der Regel jedoch nur dann erfolgreich, wenn man zuvor die entsprechenden „Mobbing-Beweise“ gesichert hat. Deshalb sollte man so früh wie möglich ein so genanntes „Mobbing-Tagebuch“ führen, in dem jeder Vorfall möglichst genau mit Ort, Datum, Zeitpunkt und eventuellen Zeugen notiert wird. Der Zeitfaktor spielt dabei eine entscheidende Rolle, weil man von Mobbing nur dann spricht, wenn Mobbinghandlungen systematisch, häufig und wiederholt auftreten, zum Beispiel mindestens 1 mal pro Woche und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, das heißt mindestens über ein halbes Jahr.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 4. Februar 2016

Betriebskostennachzahlung – Nichtzahlung berechtigt Vermieter zur Kündigung

Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis mit einem Mieter kündigen, wenn dieser eine Betriebskostennachzahlung nicht zahlt, da der Mieter hierdurch seine ihm gegenüber dem Vermieter obliegenden Pflichten in einem nicht unerheblichen Maße schuldhaft verletzt (LG Berlin, Urteil vom 24.11.2015, Az.: 63 S 158/15).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 3. Februar 2016

Stromunterbrechungen in Mietwohnung durch Baumaßnahmen – Ansprüche des Mieters

Aus einem Mietverhältnis folgt die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Ein Mieter ist dazu verpflichtet, erforderliche Bauarbeiten im Mietshaus zu dulden und muss kurzzeitige Unterbrechungen der Stromversorgung im Rahmen der Bauarbeiten hinnehmen. Der Vermieter ist jedoch gegenüber dem Mieter dazu verpflichtet, die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Die der Stromunterbrechung zugrunde liegende Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme ist dem Mieter zudem vorab anzukündigen. Dies gilt auch, sofern die Mietsache lediglich mittelbar betroffen ist. Sofern kein Notfall vorliegt, muss der Vermieter seine Mieter rechtzeitig von der anstehenden Stromunterbrechung in Kenntnis setzen, damit diese ihr Verhalten darauf einstellen können. Dies gilt auch für die Unterbrechung des Gemeinschaftsstroms, da in diesem Fall die Klingelanlage der Haustür in der Regel nicht mehr funktioniert und der Mieter also für Besucher nur noch eingeschränkt erreichbar ist. Kommt der Vermieter seinen vorgenannten Pflichten nicht nach, hat der Mieter diesem gegenüber einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Stromunterbrechungen. Wiederholungsgefahr besteht bereits bei einmaliger - pflichtwidriger bzw. rechtswidriger - Unterbrechung der Stromzufuhr (AG Bremen, Urteil vom 01.10.2015, Az.: 9 C 290/15).

Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe