Für die Erstbemessung einer aufgrund eines Unfalls bei einem
Versicherungsnehmer eingetretenen Invalidität bei einem
Unfallversicherungsvertrag kommt es hinsichtlich der Leistungspflicht und
Leistungshöhe der Unfallversicherung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des
Ablaufs der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist
(z.B. 15 - 18 – 24 – 36 Monate) an. Bei der Erstbemessung der eingetretenen Invalidität
kann die Versicherung den Versicherungsnehmer nicht auf den Nachbemessungszeitpunkt
nach 3 Jahren verweisen (BGH, Urteil vom 18.11.2015, Az.: IV ZR 124/15).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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