Freitag, 5. Februar 2016

Mobbing am Arbeitsplatz – Wie wehrt man sich?

Mobbing am Arbeitsplatz ist einer der am häufigsten genannten Gründe für ein vorzeitiges und krankhaft bedingtes Ausscheiden aus der Arbeitswelt. Was ist jedoch Mobbing? Im weiteren Sinne bedeutet Mobbing, andere Menschen ständig bzw. wiederholt und regelmäßig zu schikanieren, zu quälen und seelisch zu verletzten. Wie kann man sich gegen Mobbing wehren? Man sollte ein Gespräch mit den Vorgesetzten oder dem Betriebs- oder Personalrat suchen. Erhält man von diesen keine Unterstützung, so sollte man überlegen, ob man nicht mit gerichtlicher Hilfe seine Ansprüche gegenüber dem Mobber bzw. dem Arbeitgeber durchsetzt.
Bei den als Mobbing bezeichneten Handlungen, können Ansprüche sowohl gegenüber dem mobbenden Arbeitskollegen als auch gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Da zwischen Arbeitskollegen keine vertraglichen Beziehungen bestehen, können gegenüber diesen nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung, einschließlich eventueller Schmerzensgeldansprüche sowie Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Verliert der Gemobbte aufgrund des Mobbings sogar seinen Arbeitsplatz, so kann er gegenüber dem Mobber ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Für den Arbeitgeber besteht aufgrund des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Gemobbten die Pflicht, diesen vor Mobbinghandlungen zu bewahren und zu schützen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflichten schuldhaft, ist er zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem gemobbten Arbeitnehmer verpflichtet.
Eine Mobbingklage ist in der Regel jedoch nur dann erfolgreich, wenn man zuvor die entsprechenden „Mobbing-Beweise“ gesichert hat. Deshalb sollte man so früh wie möglich ein so genanntes „Mobbing-Tagebuch“ führen, in dem jeder Vorfall möglichst genau mit Ort, Datum, Zeitpunkt und eventuellen Zeugen notiert wird. Der Zeitfaktor spielt dabei eine entscheidende Rolle, weil man von Mobbing nur dann spricht, wenn Mobbinghandlungen systematisch, häufig und wiederholt auftreten, zum Beispiel mindestens 1 mal pro Woche und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, das heißt mindestens über ein halbes Jahr.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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