Immer häufiger kommt es vor, dass Personen oder Unternehmen
im Internet auf Internetportalen, Bewertungsseiten, Meinungsseiten etc. negativ
dargestellt oder beleidigt werden. Häufig werden die negativen Einträge anonym
in das Internet eingestellt. Man kann in diesen Fällen nur gegen den Betreiber
der Internetseite vorgehen. Dieser haftet als sog. „Störer“. Gemäß § 1004 BGB
haftet jeder als Störer für eine Rechtsverletzung, wer – ohne selbst Täter oder
Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der
Rechtsverletzung mitgewirkt hat. Welche Möglichkeiten hat man, gegen negative
Interneteinträge vorzugehen?
Betroffenen steht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz ein
Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber der Internetseite zu. Dieser muss
Auskunft darüber erteilen, welche Daten über den Betroffenen wozu gespeichert
worden sind, woher diese Daten stammen und an wen diese Daten weitergegeben worden
sind. Bei negativen Äußerungen über einen Betroffenen oder ein Unternehmen
steht diesen nach § 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB ein
Löschungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber dem Autor und dem Betreiber der
Internetseite zu.
Ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch besteht immer dann,
wenn es sich um nachweisbar wahrheitswidrige Äußerungen etc. oder um sog.
„Schmähkritik“ handelt. Solche Äußerungen sind nicht mehr vom Grundrecht der
freien Meinungsäußerungen gedeckt. Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in
einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache,
sondern die Diffamierung der Person bzw. des Unternehmens im Vordergrund steht,
wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage
mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt. Der
Betreiber einer Internetseite ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, die von
ihm betriebene Seite stets auf rechtswidrige Inhalte zu untersuchen. Bei
offensichtlich rechtswidrigen Einträgen besteht ab Kenntnis eine sofortige
Löschungspflicht des Betreibers.
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines im Internet
eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber der
Internetseite gegeben sein, wenn dem Betroffenen die Identität des Autors des
negativen Eintrags bekannt ist. Bei rechtswidrigen Äußerungen und Bewertungen
stehen dem Betroffenen gegenüber dem Autor auch Schadensersatzansprüche (z.B.
Verfolgungs- und Beseitigungskosten, entgangener Gewinn bei Unternehmen,
Suchkosten, Schmerzensgeld bei beleidigenden und herabwürdigenden Veröffentlichungen)
zu. Gegen den Betreiber einer Internetseite besteht ein solcher
Schadensersatzanspruch nur dann, wenn dieser die rechtswidrige Äußerung oder
Bewertung trotz Kenntnis von der Sach- und Rechtslage nach Aufforderung nicht
löschen will.
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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