Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die an einen Fahrerlaubnisinhaber
zu stellenden notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen insbesondere
nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zu §§
11, 13 und 14 FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV
kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignung eines Betroffenen zum
Führen eines Kraftfahrzeuges ein Gutachten, z.B. eines Arztes in einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) anordnen,
wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige
Eignung begründen. Allein das Tragen eines Hörgerätes durch einen
Fahrerlaubnisinhaber berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde jedoch nicht zur
Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 28.01.2016,
Az.: 3 L 4/16.NW).
Bußgeldsiegen Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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