Sonntag, 7. Februar 2016

Führerscheinentziehung wenn man ein Hörgerät trägt?

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die an einen Fahrerlaubnisinhaber zu stellenden notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignung eines Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeuges ein Gutachten, z.B. eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Allein das Tragen eines Hörgerätes durch einen Fahrerlaubnisinhaber berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde jedoch nicht zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (VG  Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 28.01.2016, Az.: 3 L 4/16.NW).

Bußgeldsiegen Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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