Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber seiner
Vollkaskoversicherung keinen Ersatzanspruch hinsichtlich der angefallen
Abschleppkosten nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall, wenn das
versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen
relevanten Restwert mehr verfügt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 12
U 101/15).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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