Tritt bei einem Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls ein
Totschaden ein, ist der im Tank des Fahrzeugs verbliebene Kraftstoff für den
Geschädigten unbrauchbar, sodass auch der verlorene Kraftstoff eine
Schadensposition darstellt. Den Wert des Kraftstoffs kann man in der Regel pro
Liter auf 1,50 Euro schätzen. Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen
werden, den im Fahrzeug verbliebenen Kraftstoff abzupumpen, da der hierfür
erforderliche Aufwand den Wert des Kraftstoffs in der Regel übersteigt. Auch wird
der im Fahrzeug verbliebene Kraftstoff bei der Fahrzeugschadenstaxierung in der
Regel nicht berücksichtigt (AG Solingen, Urteil vom 01.04.2015, Az.: 11 C
631/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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