Mit einem zeitlich unbegrenzten Leistungsanerkenntnis bei
einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag entscheidet der Versicherer nicht
nur über den Grad der Berufsunfähigkeit eines Versicherungsnehmers, sondern
zugleich auch über eine fehlende Verweisungsmöglichkeit. Eine
Verweisungsmöglichkeit besteht nach einem zeitlich unbegrenzten Leistungsanerkenntnis
des Versicherers für diesen nicht mehr, wenn er im Leistungsanerkenntnis hierzu
keine Ausführungen tätigt. Bereits bestehende, aber nicht wahrgenommene
Verweisungsmöglichkeiten verliert der Versicherer auch für die Zukunft nach
einem uneingeschränkten Leistungsanerkenntnis. Dies folgt daraus, dass die
Regelung über das Nachprüfungsverfahren nur dann einen Sinn ergibt, wenn der
Versicherer bei unverändertem Fortbestand der für die Beurteilung maßgeblichen,
ihm bekannt gewordenen Umstände an sein erklärtes Anerkenntnis gebunden bleibt
und nicht befugt ist, den Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten und
etwaige Verweisungsmöglichkeiten jederzeit ohne Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend von seiner früheren
Anerkenntniserklärung zu bewerten (BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az.: IV ZR
269/08).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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