Dienstag, 23. Februar 2016

Berufsunfähigkeitsversicherung – Nachprüfungsverfahren nach Leistungsanerkennung

Mit einem zeitlich unbegrenzten Leistungsanerkenntnis bei einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag entscheidet der Versicherer nicht nur über den Grad der Berufsunfähigkeit eines Versicherungsnehmers, sondern zugleich auch über eine fehlende Verweisungsmöglichkeit. Eine Verweisungsmöglichkeit besteht nach einem zeitlich unbegrenzten Leistungsanerkenntnis des Versicherers für diesen nicht mehr, wenn er im Leistungsanerkenntnis hierzu keine Ausführungen tätigt. Bereits bestehende, aber nicht wahrgenommene Verweisungsmöglichkeiten verliert der Versicherer auch für die Zukunft nach einem uneingeschränkten Leistungsanerkenntnis. Dies folgt daraus, dass die Regelung über das Nachprüfungsverfahren nur dann einen Sinn ergibt, wenn der Versicherer bei unverändertem Fortbestand der für die Beurteilung maßgeblichen, ihm bekannt gewordenen Umstände an sein erklärtes Anerkenntnis gebunden bleibt und nicht befugt ist, den Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten und etwaige Verweisungsmöglichkeiten jederzeit ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend von seiner früheren Anerkenntniserklärung zu bewerten (BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az.: IV ZR 269/08).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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