Samstag, 27. Februar 2016

Sonderurlaub – Arbeitnehmeransprüche

Bei besonderen Ereignissen im Leben wie der eigenen Hochzeit oder der Geburt des eigenen Kindes stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob sie einen Anspruch auf bezahlten „Sonderurlaub“ gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Ansprüche des Arbeitsnehmers auf bezahlten oder unbezahlten „Sonderurlaub“ können aufgrund der Regelungen im Arbeitsvertrag sowie aufgrund von betrieblichen Übungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder gesetzlichen Regelungen bestehen. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung kann ein Arbeitnehmer gemäß § 616 BGB für wenige Tage haben, wenn er aus persönlichen Gründen, unverschuldet und für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. Wichtige persönliche Gründe, die eine bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung (bezahlter „Sonderurlaub“) nach § 616 BGB rechtfertigen sind nach der Rechtsprechung: die eigene Hochzeit, die goldene Hochzeit (auch der Eltern), die Geburt des eigenen Kindes (auch in einem anderen Land), ärztlich zwingend festgelegte Behandlungstermine, Gebetspausen, die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, die Zeugenaussage vor Gericht, der Tod eines nahen Angehörigen, der eigene Umzug (umstritten), die Freistellung zur Stellensuche/zur Meldung bei der Agentur für Arbeit (Anspruch aus § 629 BGB) und die unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Die bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers aus § 616 BGB kann jedoch einzelvertraglich, per Betriebsvereinbarung oder mittels Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Fällt der Freistellungsanspruch nach § 616 BGB in den Urlaubszeitraum des Arbeitnehmers, so entfällt der Freistellungsanspruch. Kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht bei Raucherpausen, bei Staus, bei dem Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Naturereignissen wie Schnee, Glatteis und Hochwasser.

Arbeitsrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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