Bei besonderen Ereignissen im Leben wie der eigenen Hochzeit
oder der Geburt des eigenen Kindes stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage,
ob sie einen Anspruch auf bezahlten „Sonderurlaub“ gegenüber ihrem Arbeitgeber
haben. Ansprüche des Arbeitsnehmers auf bezahlten oder unbezahlten
„Sonderurlaub“ können aufgrund der Regelungen im Arbeitsvertrag sowie aufgrund
von betrieblichen Übungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder
gesetzlichen Regelungen bestehen. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von
der Arbeitsleistung kann ein Arbeitnehmer gemäß § 616 BGB für wenige Tage
haben, wenn er aus persönlichen Gründen, unverschuldet und für eine
verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist.
Wichtige persönliche Gründe, die eine bezahlte Freistellung von der
Arbeitsleistung (bezahlter „Sonderurlaub“) nach § 616 BGB rechtfertigen sind
nach der Rechtsprechung: die eigene Hochzeit, die goldene Hochzeit (auch der
Eltern), die Geburt des eigenen Kindes (auch in einem anderen Land), ärztlich
zwingend festgelegte Behandlungstermine, Gebetspausen, die Tätigkeit als
ehrenamtlicher Richter, die Zeugenaussage vor Gericht, der Tod eines nahen
Angehörigen, der eigene Umzug (umstritten), die Freistellung zur
Stellensuche/zur Meldung bei der Agentur für Arbeit (Anspruch aus § 629 BGB)
und die unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Die bezahlte Freistellung des
Arbeitnehmers aus § 616 BGB kann jedoch einzelvertraglich, per
Betriebsvereinbarung oder mittels Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen
sein. Fällt der Freistellungsanspruch nach § 616 BGB in den Urlaubszeitraum des
Arbeitnehmers, so entfällt der Freistellungsanspruch. Kein Anspruch auf
bezahlte Freistellung besteht bei Raucherpausen, bei Staus, bei dem Ausfall
öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Naturereignissen wie Schnee, Glatteis und
Hochwasser.
Arbeitsrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz
Siegen/Kreuztal/Olpe
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